das ergebnis

werner may   im paradies   17309 fahrenwalde   e-mail: werner(at)paradies-auf-erden.de


Akz.: AR 2204/08

 ...Ihrer Eingabe kann kein konkreter Hoheitsakt entnommen werden, der Ihre verfassungsmäßig garantierten Rechte verletzt haben könnte.

 In den in Ihrem Schreiben angesprochenen Verfahren beim Verwaltungsgericht Greifswald ist offensichtlich der Rechtsweg noch nicht erschöpft. Sollten Sie in diesen Verfahren eine Verlet­zung von grundgesetzlich geschützten Rechten beanstanden, müssen Sie nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde zuerst versuchen, den Hoheitsakt, dessen Grund­rechtswidrigkeit Sie geltend machen, zunächst mit den durch das Gesetz zur Verfügung gestellten anderen Rechtsbehelfen zu erreichen, bevor bei Vorliegen der sonstigen Zulässigkeitsvoraus­setzungen eine Verfassungsbeschwerde möglich sein könnte.

Die Verfassungsbeschwerde ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf, der nur zulässig ist, wenn die gerügte Grundrechtsverletzung auf andere Weise nicht beseitigt werden kann. Sie gewährt nicht einen wahlweisen Rechtsbehelf neben den sonstigen vom Gesetz zur Verfügung gestellten Rechtswegen.

 Bei der sich aus Ihrem Vorbringen ergebenden Sach- und Rechtslage wird um Verständnis gebe­ten, dass auf Ihre Eingabe Weiteres vom Bundesverfassungsgericht nicht veranlasst werden kann (vgl. §§ 60, 61 GOBVerfG; siehe auch Abschnitt VIII des beigefügten Merkblatts).

 Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Dr. Hiegert

Ministerialrat

 9.4.08

Ich habe dieses Schreiben umgehend zurückgeschickt. Hier meine Begründung:

 Betr.: AR 2204/08

 Lieber Ministerialrat Dr. Hiegert,

 beiliegend erhalten Sie Ihr Schreiben vom 9.11.08 zurück.

 1.)    Im Artikel 92 GG heißt es: „Die Rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut…“. Aus diesem Grunde erwarte ich, dass meine Eingabe auch von einem Richter behandelt wird. Als Ministerialrat sind Sie Beamter und gehören nicht zu der Rechtsprechenden Gewalt. Laut der Internetseite von Frau Dr. Merkel sind die Beamten von der Polizei bis zur Staatsanwaltschaft der Regierung angeschlossen. Da Sie eine ähnliche Funktion haben wie ein Staatsanwalt, nämlich die Eingaben zu prüfen und evt. abzulehnen, maßen Sie sich ein Amt an, welches Ihnen nicht zusteht.
- Ich lehne Sie aus Gründen der Befangenheit ab, da sie offensichtlich ebenfalls der Regierung angeschlossen sind gegen die sich meine Beschwerde richtet. -

2.)    Unter der Überschrift „Gewaltenteilung“ habe ich in meiner Beschwerde einige der Strafanzeigen gegen Mitglieder der Staatsorgane aufgelistet die ich bisher erstattet habe und die alle mit fadenscheinigen Begründungen von Beamten eingestellt wurden. Gegen diese Hoheitsakte habe ich offensichtlich keine Möglichkeit der Rechtsbehelfe mehr, zumindest sind mir keine bekannt und es wurden mir auch keine weiteren Möglichkeiten mitgeteilt.
Ich habe darauf geachtet, dass die Beschwerde innerhalb eines Monats nach der Einstellung der Ermittlungen eingereicht wurde. Dies war bei der Strafanzeige gegen die Bundestagsabgeordneten der Fall.
Damit bricht die gesamte Argumentation in sich zusammen, auf die Sie sich stützen.

3.)    Da ich mir keinen Rechtanwalt leisten kann erwarte ich, dass das Gericht mir mitteilt welches Gericht ich anrufen muss, um den geschilderten Sachverhalt klären zu lassen. Offensichtlich, und das geht eindeutig aus meiner Begründung hervor, gibt es kein Gericht mehr in diesem Land, das RECHT sprechen könnte, da die BRD 1990 aufgelöst worden ist. Sollte der Sachverhalt vom Verwaltungsgericht Greifswald geklärt werden können hätte man das sicherlich vor der Verhandlung getan und sich die peinliche Auseinandersetzung mit mir erspart. Den Satz „Das ist nicht Gegenstand des Verfahrens“ aus dem Munde eines Richters kenne ich von meiner letzten Klage. Warum soll ich mir eine derart absurde Verhandlung antun und dafür noch Geld bezahlen?
Ein Privatmann in einer Robe spricht ein Urteil im Namen eines Volkes das es gar nicht gibt. Erstatte ich dann eine Strafanzeige wegen Amtsanmaßung gegen den angeblichen Richter wird diese von einem Beamten behandelt, der einer Regierung angeschlossen ist, die gesetzeswidrig an die Macht gekommen ist. Wende ich mich an das Grundgesetzgericht so wird die Beschwerde von einem Beamten abgelehnt, der ein „Diener ohne Volk“ ist und verhindern soll, dass RECHT in einem Land einzieht, das aus Anarchie, Besatzungsrecht und politischer Willkür besteht.

 4.)    Ich bin bereits im Widerstand und ich wurde durch Ihr Schreiben in meinem Verhalten bestätigt. In diesem Land gibt es weder eine Verfassung noch ein Verfassungsgericht. Zwei politische Parteien stellen eine Regierung die vorgibt von der Gesamt-Bevölkerung legitimiert zu sein. Die Parteivertreter wählen die obersten Richter nach dem „Parteienproporz“, also nach politischen Gesichtspunkten und verstoßen damit gegen Art. 3(3) GG: „Niemand darf wegen … seiner politischen Anschauungen bevorzugt werden.“  Es liegt jetzt an Ihnen ob sich das „höchste“ Gericht weiterhin der Lächerlichkeit preis gibt und den verlogenen Weg der politischen Führungskräfte weitergehen will, oder ob Sie sich ihrer eigentlichen Aufgabe widmen:

                  a)     Durchsetzung der Schaffung einer Verfassung.

b)     Klarheit für den Bürger zu welcher Gemeinschaft er gehört und welchen Sinn und welche Aufgaben diese Gemeinschaft hat.

c)      Der Bevölkerung die Unterschiede zwischen RECHT und UnRECHT verständlich und nachvollziehbar zu machen.

Fahrenwalde, den 13.4.08

Ihr Schreiben vom 13. April 2008. Hiesiges Schreiben vom 9. April 2008

 Sehr geehrter Herr May,

 über die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde, unter denen sich der ein­zelne Bürger ausschließlich an das Bundesverfassungsgericht wenden kann, wurden Sie bereits mit hiesigem Schreiben vom 9. April 2008 informiert.

 Soweit Sie sich nunmehr auf verschiedene eingestellte Strafverfahren beziehen, ist nicht zu erse­hen, welche konkreten Entscheidungen in diesen Verfahren ergangen sind und inwieweit jeweils insoweit der Rechtsweg erschöpft ist.

 Inwieweit diese im Zusammenhang mit den Klagen beim Verwaltungsgericht Greifswald, gegen die Sie sich mit Ihrem am 27. März 2008 eingegangenen Schreiben wenden, stehen sollen, ist aufgrund Ihres Vorbringens nicht nachvollziehbar.

Im Übrigen wird nochmals darauf hingewiesen, dass das Bundesverfassungsgericht außerhalb eines zulässigen Verfassungsbeschwerdeverfahrens keine Möglichkeit hat, auf Antrag des ein­zelnen Bürgers hin tätig zu werden. Es kann insbesondere die von ilmen vorgetragene Angele­genheit nicht allgemein überprüfen und ist auch nicht befugt, Ihnen allgemeine Rechtsauskünfte zu erteilen oder sonstige Hilfestellungen zu geben. Es wird anheim gestellt, sich in Ihrer Angelegenheit gegebenenfalls an einen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe zu wenden. Insoweit darf auch auf die Möglichkeit einer unter Umständen kostenlosen Beratungshilfe nach dem Bera­tungshilfegesetz hingewiesen werden. Auskunft hierüber kann Ihnen das für Sie zuständige Amtsgericht erteilen.

 Bei der sich aus Ihrem Vorbringen ergebenden Sach- und Rechtslage wird um Verständnis gebe­ten, dass auf Ihre Eingabe Weiteres vom Bundesverfassungsgericht nicht veranlasst werden kann.

 Mit freundlichen Grüßen

 Im Auftrag

Maier

Oberregierungsrat

 
Das also ist die Antwort von dem Bearbeiter Herrn Runzheimer und dem Beamten Oberregierungsrat Maier vom „Deutschen Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet“, das sich selbst Bundesverfassungsgericht nennt.

Es bleibt dabei: Keine Verfassung, kein Verfassungsgericht, kein RECHT.

Daraufhin habe ich
Klage beim Europ. Gerichtshof für Menschenrechte
erhoben.

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