Akz.: AR 2204/08
...Ihrer Eingabe kann kein
konkreter Hoheitsakt entnommen
werden, der Ihre verfassungsmäßig garantierten Rechte verletzt haben
könnte.
In den in Ihrem Schreiben
angesprochenen Verfahren beim
Verwaltungsgericht Greifswald ist offensichtlich der Rechtsweg noch
nicht
erschöpft. Sollten Sie in diesen Verfahren eine Verletzung von
grundgesetzlich
geschützten Rechten beanstanden, müssen Sie nach dem Grundsatz der
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde zuerst versuchen, den
Hoheitsakt,
dessen Grundrechtswidrigkeit Sie geltend machen, zunächst mit den
durch das
Gesetz zur Verfügung gestellten anderen Rechtsbehelfen zu erreichen,
bevor bei Vorliegen
der sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen eine Verfassungsbeschwerde
möglich
sein könnte.
Die Verfassungsbeschwerde ist ein
außerordentlicher
Rechtsbehelf, der nur zulässig ist, wenn die gerügte
Grundrechtsverletzung auf
andere Weise nicht beseitigt werden kann. Sie gewährt nicht einen
wahlweisen
Rechtsbehelf neben den sonstigen vom Gesetz zur Verfügung gestellten
Rechtswegen.
Bei der sich aus Ihrem
Vorbringen ergebenden Sach- und
Rechtslage wird um Verständnis gebeten, dass auf Ihre Eingabe Weiteres
vom
Bundesverfassungsgericht nicht veranlasst werden kann (vgl. §§ 60, 61
GOBVerfG; siehe auch Abschnitt VIII des beigefügten Merkblatts).
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Dr. Hiegert
Ministerialrat
9.4.08
Ich habe
dieses Schreiben umgehend zurückgeschickt. Hier
meine Begründung:
Betr.:
AR 2204/08
Lieber
Ministerialrat Dr. Hiegert,
beiliegend
erhalten Sie Ihr Schreiben vom 9.11.08 zurück.
1.) Im
Artikel 92 GG heißt es: „Die Rechtsprechende Gewalt ist den Richtern
anvertraut…“.
Aus diesem Grunde erwarte ich, dass meine Eingabe auch von einem
Richter
behandelt wird. Als Ministerialrat sind Sie Beamter und gehören nicht
zu der
Rechtsprechenden Gewalt. Laut der Internetseite von Frau Dr. Merkel
sind die
Beamten von der Polizei bis zur Staatsanwaltschaft der Regierung
angeschlossen.
Da Sie eine ähnliche Funktion haben wie ein Staatsanwalt, nämlich die
Eingaben
zu prüfen und evt. abzulehnen, maßen Sie sich ein Amt an, welches Ihnen
nicht
zusteht.
- Ich
lehne Sie aus Gründen der Befangenheit ab, da sie offensichtlich
ebenfalls der
Regierung angeschlossen sind gegen die sich meine Beschwerde richtet. -
2.) Unter
der Überschrift „Gewaltenteilung“ habe ich in meiner Beschwerde einige
der
Strafanzeigen gegen Mitglieder der Staatsorgane aufgelistet die ich
bisher
erstattet habe und die alle mit fadenscheinigen Begründungen von
Beamten
eingestellt wurden. Gegen diese Hoheitsakte habe ich offensichtlich
keine
Möglichkeit der Rechtsbehelfe mehr, zumindest sind mir keine bekannt
und es
wurden mir auch keine weiteren Möglichkeiten mitgeteilt.
Ich habe darauf geachtet, dass die
Beschwerde innerhalb eines Monats nach der Einstellung der Ermittlungen
eingereicht wurde. Dies war bei der Strafanzeige gegen die
Bundestagsabgeordneten der Fall.
Damit bricht die gesamte Argumentation
in sich zusammen, auf die Sie sich stützen.
3.) Da
ich mir keinen Rechtanwalt leisten kann erwarte ich, dass das Gericht
mir
mitteilt welches Gericht ich anrufen muss, um den geschilderten
Sachverhalt
klären zu lassen. Offensichtlich, und das geht eindeutig aus meiner
Begründung
hervor, gibt es kein Gericht mehr in diesem Land, das RECHT sprechen
könnte, da
die BRD 1990 aufgelöst worden ist. Sollte der Sachverhalt vom
Verwaltungsgericht Greifswald geklärt werden können hätte man das
sicherlich
vor der Verhandlung getan und sich die peinliche Auseinandersetzung mit
mir
erspart. Den Satz „Das ist nicht Gegenstand des Verfahrens“ aus dem
Munde eines
Richters kenne ich von meiner letzten Klage. Warum soll ich mir eine
derart
absurde Verhandlung antun und dafür noch Geld bezahlen?
Ein Privatmann in einer Robe spricht
ein Urteil im Namen eines Volkes das es gar nicht gibt. Erstatte ich
dann eine
Strafanzeige wegen Amtsanmaßung gegen den angeblichen Richter wird
diese von
einem Beamten behandelt, der einer Regierung angeschlossen ist, die
gesetzeswidrig
an die Macht gekommen ist. Wende ich mich an das Grundgesetzgericht so
wird die
Beschwerde von einem Beamten abgelehnt, der ein „Diener ohne Volk“ ist
und
verhindern soll, dass RECHT in einem Land einzieht, das aus Anarchie,
Besatzungsrecht und politischer Willkür besteht.
4.) Ich
bin bereits im Widerstand und ich wurde durch Ihr Schreiben in meinem
Verhalten
bestätigt. In diesem Land gibt es weder eine Verfassung noch ein
Verfassungsgericht. Zwei politische Parteien stellen eine Regierung die
vorgibt
von der Gesamt-Bevölkerung legitimiert zu sein. Die Parteivertreter
wählen die
obersten Richter nach dem „Parteienproporz“, also nach politischen
Gesichtspunkten und verstoßen damit gegen Art. 3(3) GG: „Niemand darf
wegen … seiner
politischen Anschauungen bevorzugt werden.“ Es
liegt jetzt an Ihnen ob sich das „höchste“
Gericht weiterhin der Lächerlichkeit preis gibt und den verlogenen Weg
der
politischen Führungskräfte weitergehen will, oder ob Sie sich ihrer
eigentlichen
Aufgabe widmen:
a)
Durchsetzung
der Schaffung einer Verfassung.
b)
Klarheit für den Bürger zu welcher
Gemeinschaft er
gehört und welchen Sinn und welche Aufgaben diese Gemeinschaft hat.
c) Der
Bevölkerung die Unterschiede zwischen RECHT und UnRECHT verständlich
und
nachvollziehbar zu machen.
Ihr Schreiben vom 13. April 2008. Hiesiges
Schreiben vom 9.
April 2008
Sehr geehrter Herr May,
über die
Zulässigkeitsvoraussetzungen einer
Verfassungsbeschwerde, unter denen sich der einzelne Bürger
ausschließlich an
das Bundesverfassungsgericht wenden kann, wurden Sie bereits mit
hiesigem
Schreiben vom 9. April 2008 informiert.
Soweit Sie sich nunmehr auf
verschiedene eingestellte
Strafverfahren beziehen, ist nicht zu ersehen, welche konkreten
Entscheidungen
in diesen Verfahren ergangen sind und inwieweit jeweils insoweit der
Rechtsweg
erschöpft ist.
Inwieweit diese im
Zusammenhang mit den Klagen beim
Verwaltungsgericht Greifswald, gegen die Sie sich mit Ihrem am 27. März
2008
eingegangenen Schreiben wenden, stehen sollen, ist aufgrund Ihres
Vorbringens
nicht nachvollziehbar.
Im Übrigen wird nochmals darauf hingewiesen,
dass das
Bundesverfassungsgericht außerhalb eines zulässigen
Verfassungsbeschwerdeverfahrens keine Möglichkeit hat, auf Antrag des
einzelnen
Bürgers hin tätig zu werden. Es kann insbesondere die von ilmen
vorgetragene
Angelegenheit nicht allgemein überprüfen und ist auch nicht befugt,
Ihnen
allgemeine Rechtsauskünfte zu erteilen oder sonstige Hilfestellungen zu
geben.
Es wird anheim gestellt, sich in Ihrer Angelegenheit gegebenenfalls an
einen
Angehörigen der rechtsberatenden Berufe zu wenden. Insoweit darf auch
auf die
Möglichkeit einer unter Umständen kostenlosen Beratungshilfe nach dem
Beratungshilfegesetz
hingewiesen werden. Auskunft hierüber kann Ihnen das für Sie zuständige
Amtsgericht erteilen.
Bei der sich aus Ihrem
Vorbringen ergebenden Sach- und
Rechtslage wird um Verständnis gebeten, dass auf Ihre Eingabe Weiteres
vom
Bundesverfassungsgericht nicht veranlasst werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Maier
Oberregierungsrat
Das also ist die Antwort von dem Bearbeiter Herrn Runzheimer
und dem Beamten Oberregierungsrat Maier vom „Deutschen
Obergericht für das
Vereinigte Wirtschaftsgebiet“, das sich selbst
Bundesverfassungsgericht
nennt.
Es bleibt dabei: Keine Verfassung, kein
Verfassungsgericht,
kein RECHT.
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